Die Wehrpflicht

Das Gesetz der allgemeinen Wehrpflicht bestimmte:

 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht  n i c h t  vertreten lassen.

A u s g e n o m m e n  von der Wehrpflicht sind nur Mitglieder regierender Häuser sowie der reichsunmittelbaren Familien.

A u s g e s c h l o s s e n  sind Männer, über die wegen entehrender Verbrechen Zuchthaus verhängt wurde.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17.Lebensjahr und dauert bis zum vollendeten 45.Lebensjahr; sie gleidert sich in Dienstpflicht und Landsturmpflicht.


 
A.  Dienstpflicht
1. Dienstpflicht im stehenden Heer wird eingeteilt in die  a k t i v e  D i e n s t p f l i c h t  und in die  R e s e r v e p f l i c h t.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.Lebensjahr dem stehender Heer an. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heer sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet (Aktive Dienstpflicht). Danach erfolgt der Übertritt zur Reserve (Reservepflicht).

2. Landwehrpflicht. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach Ableistung der Dienstpflicht im stehender Heer. - Die Landwehr ist gegliedert in  z w e i  Aufgebote. Die Verpflichtung zum Dienst im I.Aufgebot dauert 5 Jahre, im II.Aufgebot dauert sie bis zum 31.März desjenigen Kalenderjahres, in dem das 39.Lebensjahr vollendet wird. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heer drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I nur drei Jahre.


 
B.  Landsturmpflicht
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45.Lebensjahr, die weder dem Heer noch der Marine angehören.

Unter normalen Verhältnissen würde also die Wehrpflicht eines Deutschen, der zu den Fußtruppen ausgehoben wird, wie folgt verlaufen:


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