Die staatsrechtlichen Strukturen des Reiches


Das Deutsche Reich bestand außer dem Reichsland Elsaß-Lothringen aus 25 Ländern bzw. Hansestädte (siehe auch den Abschnitt "Die deutschen Länder und ihre Regenten") und war nach der Reichsverfassung vom 16.April 1871 ein Bundesstaat mit selbständiger souveräner Bundesgewalt (Reichsgewalt), deren Ausübung dem aus Vertretern der 25 Bundesstaaten beststandenen Bundesrat (insg. 58 Mitglieder, davon Preußen 17) und dem Deutschen Kaiser (König von Preußen) als Bundespräsidenten zustand.
 
Im Deutschen Reichstag
Das alte Reichstagsgebäude

Die Reichsgesetze wurden vom Bunderat und dem Reichstag, der aus 397 Abgeordneten bestand, erlassen (Legislative).
Sie erstreckten sich auf:
 

-Heer und Marine -Finanzen und Zölle
   
-Handel und Banken -Post, Telegraphen und Eisenbahnen
   
-Heimatrecht und Freizügigkeit -Münzen, Maße und Gewichte
   
-Presse -Vereinswesen
   
-Arbeiterschutz -bürgerliches Recht und Strafrecht
   
-gerichtliche Verfahren  

Die Reichsgesetzte gingen den Landesgesetzen vor! (Heute würde man sagen "Bundesrecht bricht Landesrecht")

Die vollziehende oder Regierungsgewalt (Exekutive) bestand nach Innen in der Oberaufsicht, nach Außen in den Rechten des Kaisers,
 

-das Reich völkerrechtlich zu vertreten
 
-im Namen des Reichs Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten einzugehen
 
-Kriege zu erklären und Frieden zu schließen
 
-Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen

Oberster verantwortlicher Beamter war der Reichskanzler, dem die Ministerien untergeordnet waren.

Die Rechtspflege (Jurisdiktion) wurde ausgeübt durch Amts-, Land-, Oberlandgerichte und das dem Reich zugehörige Reichsgericht in Leipzig, die Militärrechtspflege seit 1.Oktober 1900 durch das Reichsmilitärgericht in Berlin.

Die Reichshauptstadt war Berlin.
 
 

Berlin mit Schloß, Dom und Lustgarten

Das Finanzjahr lief vom 1.April bis 31.März eines jeden Jahres. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Reichs wurden vom Bundesrat und Reichstag alljährlich durch Gesetze festgestellt. Ebenso wurde die Rechnungslegung jährlich vorgenommen , und zwar nach der sorgfältigsten Vorprüfung durch die preußische Oberrechnungskammer als "Rechnungshof des Deutschen Reiches".


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