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Die 28 Kriegsartikel wurden dem jungen
Soldaten wiederholt
vorgelesen und erklärt, damit er sie dauernd in sich aufnahm und
sich
nach ihnen richten konnte.
Jene Regeln vom 22.September 1902 enthielten die Pflichten des Soldaten, ferner die Belohnungen für treu erfüllte und die Strafen für verletzte Pflichten. Artikel 1 leitet die Kriegsartikel ein. Die einzelnen Pflichten in sind in Artikel 2, die Belohnungen und Auszeichnungen in Artikel 3 und 4 aufgeführt. Artikel 5 spricht von den Strafen im allgemeinen. Die folgenden Artikel 6 bis 26 sind eingehende Erklärungen zu den in Artikel 2 erwähnten Pflichten und die Vergehen gegen diese. Artikel 27 wendet sich speziell an den Beurlaubtenstand, während der Artikel 28 den allgemeinen Abschlußartikel darstellt. |
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Wer sich durch Tapferkeit und Mut hervortut oder in langer Dienstzeit gut führt, hat für seine true Pflichterfüllung die verdiente Belohnung durch ehrenvolle Auszeichnung zu erwarten. Wer nach längerer vorwurfsfreier Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, wer durch Verwundung vor dem Feinde dienstunfähig wird oder sonst im Dienste zu Schaden kommt, erwirbt den Anspruch auf Pension oder Anstellung im Zivildienst. |
Geringere Vergehen werden disziplinarisch geahndet, bei schweren tritt gerichtliche Bestrafung ein. Die Strafen, auf welche gerichtlich erkannt werden kann, sind Arrest, Festungshaft, Gefängnis, Zuchthaus und in den schwersten Fällen Todesstrafe. Der Arrest in gelinder, mittlerer oder strenger. Der Höchstbetrag der beiden ersten Arten ist sechs Wochen, der des strengen Arrestes 4 Wochen. Festungshaft, Gefängnis und Zuchthaus sind entweder von zeitiger Dauer bis zu 15 Jahren oder Lebenslänglich. Freiheitsstrafen von mehr als sechs Wochen werden auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. Neben diesen Strafen kommen als besondere Ehrenstrafen gegen den Soldaten zur Anwendung: Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Degradation und Entfernung aus dem Heere. Bei Zuchthaus wird stets auf Entfernung aus dem Heere erkannt. Gegen Mannschaften von besonders schlechter Führung kann Einstellung in eine Arbeiterabteilung verfügt werden. Ist der Kriegszustand erklärt, so werden die Strafen verschärft. |
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Der Verräter wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder mit dem Tode bestraft. Auch im Frieden wird der Verrat militärischer Geheimnisse mit schwerer und entehrender Strafe belegt. Wer von einem verräterischen Vorhaben Kenntnis erhält, ist verpflichtet, dies sofort seinen Vorgesetzten anzuzeigen, er zieht sich sonst selbst schwere Strafe zu. |
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Die Fahnenflucht wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen, im Felde selbst mit dem Tode bestraft. Schwere Strafe trifft denjenigen, der einen anderen zur Fahnenflucht verleitet oder diese befördert, sowie auch den, welcher von einem zu seiner Kenntnis gelangten Vorhaben der Fahnenflucht seinen Vorgesetzten nicht alsbald Anzeige macht. Auch wenn der Soldat nicht beabsichtigt, dauernd fern zu bleiben, sind eigenmächtige Entfernungen von der Truppe und Urlaubsüberschreitungen strafbar. Außerdem mu´ß die Zeit einer fahnenflucht, einer unerlaubten Entfernung oder einer urlaubsüberschreitung in ununterbrochener dauer von mehr als 24 Stunden nachgedient werden. |
Der feige Soldat hat schwere Freiheits- und Ehrenstrafen, im Kriege Zuchthaus oder die Todesstrafe zu erwarten. |
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Bei achtungswidrigem Benehmen unter dem Gewehr oder vor der versammelten Mannschaft, bei ausdrücklicher Verweigerung des Gehorsams, Kundgebung des Ungehorsams durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen oder Beharren im Ungehorsam sowie bei Bedrohung des Vorgesetzten tritt erhebliche Verschärfung der Strafe ein. |
Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, um einen tätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen in äußerster Not und dringenster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffe gegen den Untergebenen zu gebrauchen. |
Verabreden sich mehrere zur gemeinschaftlichen Begehung einer solchen Tat, so liegt Meuterei vor. Wenn mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten begehen, so mechen sie sich des militärischen Afruhrs schuldig; als Strafe hierfür kann auf Zuchthaus bis zu lebenslänglicher Dauer, im Felde auf Todesstrafe erkannt werden. Wer von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntnis gelangt, nicht sofort seinen Vorgesetzten Anzeige macht, hat strenge Strafe zu erwarten. |
Wer die Untergebenen vorschriftswidrig behandelt, beleidigt oder gar mißhandelt, oder wer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht, um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vorteile zu verschaffen, wird nachdrücklich bestraft. Glaubt der Soldat Veranlassung zur Beschwerde zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen und erst demnächst seine Beschwerde auf dem verordneten Wege anzubringen. Wer seine Beschwerde auf unwahre Behauptungen stützt oder unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege anbringt, wird mit Freiheitsstrafe belegt. |
Schwere Strafe trifft denjenigen, welcher es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen. |
Eigenmächtiges Beutemachen, Plünderung, boshafte oder mutwillige Beschädigung oder Vernichtung fremder Sachen im Felde, Bedrückung der Landesbewohner werden mit den schwersten Strafen belegt. Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung sich nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Futter und Beförderungsmittel erstreckt und dem vorhandenen Bedürfnis entspricht. |
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Wer sein Dienstpferd, seine Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke oder einen anderen Dienstgegenstand vorsätzlich beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt, hat Freiheitsstrafe verwirkt, in schweren Fällen zugleich Versetzung in die 2.Klasse des Soldatenstandes. |
Die absichtlich unrichtige Abstattung von rapporten, dienstlichen Meldungen oder dienstlichen Berichten oder ihre wissentliche Weiterbeförderung unterliegt strenger Bestrafung. Auch Fahrlässigkeit ist hierbei strafbar. |
Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus zu gewärtigen. |
Dem Wachtposten ist, wenn nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzten oder niederzulegen, die Waffe aus der Hand zu lassen, zu essen, zu trinken, Tabak zu rauchen, Geschenke anzunehmen, zu schlafen, über die Grenze seines Postens hinauszugehen, ihn vor erfolgter Ablösung zu verlassen oder sonst seine Dienstvorschriften zu übertreten. Entsprechend der Wichtigkeit dieses Dienstes werden Wachtvergehen besonders streng bestraft; vor dem Feinde kann auf Todesstrafe erkannt werden. |
Sind einem Soldaten Gefangene zur Bewachung anvertraut, so haftet er für deren sichere Bewachung. Wer die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem Marsche seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest bestraft. |
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Täters keinen Milderungsgrund. Wer im Dienst oder nachdem er zum Dienst befehligt worden ist, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich untauglich macht, wird mit harter Freiheitsstrafe belegt. |
Schlägereien und Beleidigungen der Soldaten untereinander werde nachdrücklich bestraft. |
Diebstähle oder Unterschlagungen bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung des militärischen Dienstverhältnisses werden mit Freiheits- und Ehrenstrafe belegt. In gleicher Weise bestraft wird derjenige, der einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden oder gegen seinen Quartierwirt oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht. Strafe tritt auch dann ein, wenn der Wert des gestohlenen oder veruntreuten Gegenstandes unbedeutend ist, oder die tat auch nur versucht wurde. |
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